TEGERNSEER GEBRÄUCH
Gebräuche im inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzwerkstoffen.
Erster Teil Allgemeines
- §1
Angebot, Rechnungserteilung und Zahlungsweise
1. Ein Angebot ist für die Dauer von mindestens zwei Wochen einschließlich eines Regelpostlaufs von drei Tagen verbindlich, es sei denn das Angebot ist ausdrücklich freibleibend oder unverbindlich erstellt worden. Im Falle telegrafischer oder fernschriftlicher Angebotsstellung reduziert sich die Dauer um diese Regelpostlaufzeit.
2. Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtages erteilt. Dies gilt auch für Teillieferungen. Vereinbarte Teilzahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen.
3. Geleistete Anzahlungen bei Abschlüssen werden, wenn nichts anderes vereinbart, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
4. Ist bei laufender Geschäftsverbindung kein anderes Zahlungsziel zur Übung geworden oder vereinbart, so ist der Kaufpreis nach Wahl des Käufers entweder innerhalb 30 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen in bar und ohne jeden Abzug zu zahlen. Sofern der Warenwert gesondert ausgewiesen ist, erfolgt der Skontoabzug nur vom Warenwert.
- §2
Erfüllungsort/ Gerichtsstand
1. Beim Versendungskauf - z.B. Lieferung ab Werk mit Frachtvergütung bis zu einem vereinbarten Ort - ist Erfüllungsort für die Lieferung der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet. Ist Lieferung frei Empfangsort vereinbart, so ist dieser der Erfüllungsort.
2. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
3. Bei Lohnaufträgen ist für die Leistung des Auftraggebers der Ort der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers der Erfüllungsort.
4. Beim Versendungskauf zwischen Vollkaufleuten ist der Gerichtsstand, wenn nichts anderes vereinbart ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers; bei Lohnaufträgen ist der Gerichtsstand der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.
1. Mengenbezeichnungen wie >zirka<, >etwa<, >rund< und ähnliche berechtigen den Verkäufer bis zu 10% mehr oder weniger als die vereinbarte Menge zu liefern.
2. Wenn in dem Abschluß die Menge durch die Bezeichnung >von...bis...< ausgedrückt ist, ist der Verkäufer nur zur Lieferung der Mindestmenge verpflichtet, dagegen auch zur Lieferung bis zur vorgesehenen Höchstmenge berechtigt.
3. Die Ausdrücke >zirka<, >etwa< oder ähnliche in Verbindung mit der Bezeichnung >von...bis...< bleiben unberücksichtigt.
1. Sind Längen oder Breiten durch Angabe der einzuhaltenden unteren oberen Maßgrenzen ausgedrückt, z.B. Längen 3 - 6m, Breite 20 bis 30 cm, dann hat der Verkäufer die Wahl, beliebige Abmessungen innerhalb der festgesetzten Maßgrenzen zu liefern. jedoch muß eine Durchschnittslänge bzw. Durchschnittsbreite erreicht werden, die der Mindestabmessung plus ca. 1/3 der vereinbarten Differenz entsprechen.
2. Ist die Lieferung von Durchschnittsabmessungen vereinbart, so sind auch bei Zusätzen wie >ca.<, >etwa< Über bzw. Unterschreitungen nur bis zu 5% zulässig.
3. Wird die Einhaltung von Mindestdurchschnittslängen und/oder Mindestdurchschnittsbreiten vereinbart, so dürfen diese nicht unterschritten werden.
4. Ist die Lieferung verschiedener Längen zugelassen, aber gleichmäßige Längenverteilung vereinbart, so muß von jeder Länge ungefähr die gleich Kubikmetermenge geliefert werden. Sinngemäß gilt das gleiche, wenn die Lieferung gleichmäßig verteilter Breiten vereinbart ist.
5. Die Bestimmungen zu Ziffer 1 bis 4 sind maßgebend für die Gesamtmengen, nicht für Teillieferungen.
6. Sind Durchschnittslängen vereinbart, so gilt als Durchschnitt die Teilung sämtlicher Längen (gesamte laufende Meter) durch die Stückzahl, ohne Rücksicht auf Breiten. Entsprechendes gilt für die Durchschnittsbreiten.
7. Die Ausdrücke >zirka<, >etwa< und ähnliche in Verbindung mit der Bezeichnung >von...bis...< bleiben unberücksichtigt.
- §5
Bestimmung des Begriffs >Wagenladung< und ähnlicher Bezeichnungen -Fehlfracht-
1. Falls der Umfang der Sendung durch Gewichts- und Volumenangaben nicht genau festgelegt ist, versteht man bei Schnittholz und bei den Holzwerkstoffen unter >Wagenladung<, >Waggon< und ähnlichen Bezeichnungen nach Wahl des Verkäufers eine Lieferung von wenigstens 20t und höchstens 25t.
2. Sind zwei oder mehrere Waggons ohne bestimmte Gewichts- oder Volumensangabe abgeschlossen, so versteht sich jeder Waggon mit einem Mindestgewicht von 20t und einem Höchstgewicht von 25t, mit der Maßangabe, daß nicht die Waggonzahl, sondern das Gesamtgewicht der Lieferung maßgebend ist. Fünf Waggons z.B. sind mindestens 100t und höchstens 125t, auch wenn sie auf weniger als fünf Waggons verladen werden. bei Restmengen muß der letzte Waggon mit mindestens 20t beladen werden.
3. Unter >Lkw-Ladung< (Motorwagen und Anhänger, Sattelauflieger) ist eine Menge im Gewicht von 20t bis 25t, unter >Motorwagenladung< eine Menge im Gewicht von 7t bis 12t zu verstehen.
4. Bei einem ungünstigen Verhältnis zwischen den Abmessungen und der verladenen Hölzer ist es zulässig, daß eine Waggonladung bzw. eine Lkw-Ladung im Einzelfall weniger als 20t umfaßt.
5. Fehlfracht trägt, wer sie zu vertreten hat.
1. a) die Übernahme dient der Ermittlung der gütemäßigen Beschaffenheit (Qualität) und der Dickenabmessungen der Ware. Sie schließt insoweit nachträgliche Reklamationen aus. Sind Durchschnittsabmessungen vereinbart, so gelten Abweichungen mit der Übernahme als anerkannt, wenn der Verkäufer auf diese hingewiesen und der Käufer nicht widersprochen hat. Das Aufmaß gilt durch die Übernahme nur dann als anerkannt, wenn dies besonders vereinbart ist.
b) Beschränkt sich der Käufer auf die Besichtigung eines Postens, so gelten die einzelnen Stücke nur dann als anerkannt, wenn er auf deren Übernahme ausdrücklich verzichtet. Der Anschlag eines Postens mit dem Hammer gilt jedoch als Anerkennung der einzelnen Stücke.
2. Nimmt der Käufer die vereinbarte Übernahme trotz befristeter Aufforderung und Androhung der Verzugsfolgen nicht vor, so gilt sie als erfolgt, wenn der Verkäufer nicht vorzieht Nachfrist zu setzen.
3. Hat der Verkäufer die Ware auf Verlangen umgesetzt, kann der Käufer die nochmalige Stapelung nur verlangen, wenn er sich das vorher ausbedungen hat oder wenn er die Kosten bezahlt.
Übernommene Ware lagert auf Gefahr und Rechnung des Verkäufers, solange sich der Käufer nicht in Abnahmeverzug befindet oder die Ware noch nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen ist.
4. Übernommene Ware lagert auf Gefahr und Rechnung des Verkäufers, solange sich der Käufer nicht in Abnahmeverzug befindet oder die Ware noch nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen ist.
- §7
Verantwortlichkeit für Fehler
Für äußerlich nicht erkennbare, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Fehler äußerlich gesunden Rund- und Schnittholzes und daraus entstehende Folgen hat der Verkäufer nicht aufzukommen, es sei denn, daß der Verkäufer den Fehler arglistig verschwiegen hat oder ihn daran ein grobes Verschulden trifft oder er dafür die Haftung ausdrücklich übernommen hat.
1. Die Abnahme gekaufter Ware hat mangels besonderer Vereinbarung längstens binnen 10 Kalendertagen nach Bereitstellung und Aufforderung zu erfolgen.
2. Bei Kaufabschlüssen mit Vereinbarung auf Abruf ohne genaue Terminbestimmung ist die Ware auf schriftliches ersuchen des Verkäufers spätestens drei Monate nach Abschluß abzunehmen. Der Abschluß gilt als hinfällig, wenn er bis zum Ablauf dieser drei Monate nach Kaufabschluß von keiner Seite eine Erklärung erfolgt.
3. Die Lieferung vorrätiger Ware erfolgt, sobald es die Versandmöglichkeit bei geordneten Geschäftsgang erlaubt.
4. Die Lieferfrist gilt als eingehalten wenn die Ware bei Lieferung ab Versandort vor Fristablauf abgesandt oder bei vereinbarter Abholung seitens des Käufers durch den Verkäufer bereitgestellt ist. Dies gilt nicht bei vereinbarten Lieferterminen.
5. Die Entladung aller Waren geschieht durch den Käufer, soweit nicht ausdrücklich etwas Besonderes ist.
1. Wird die rechtzeitige Erfüllungsverpflichtung durch ein Ereignis höherer Gewalt unmöglich, so sich die Erfüllungsfrist um die Dauer der durch die höhere Gewalt eingetretene Behinderung, sofern die Verlängerung für den Käufer zumutbar erscheint.
2. Der Verkäufer hat den Käufer zu benachrichtigen, wenn die vertragsmäßige Erfüllung der Lieferung durch das Eintreten höherer Gewalt gefährdet erscheint. Beträgt die Dauer der Behinderung gemäß Ziffer 1 voraussichtlich mehr als drei Monate, so steht beiden Teilen frei, ohne Entschädigungspflicht vom Vertrage zurückzutreten. wird eine solche innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses der höheren Gewalt von keiner Vertragspartei abgegeben, dann gilt der Vertrag als stillschweigend aufgehoben.
3. Bei Fixgeschäften tritt eine eine Fristverlängerung nach Ziffer 1 nicht ein. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, eine zur Vertragserfüllung schon eingeschnittene und versandbereite Ware abzunehmen, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages sei für ihn nicht zumutbar. Der Verkäufer hat mit der Nachricht zu Ziffer 2 die Abgabe zu verbinden, was von der nach besonderen Abmessungen bestellten Ware bereits verfügbar ist.
4. Bei Stammholzgeschäften ist der Verkäufer berechtigt, in Fällen höherer Gewalt anstelle des vertraglich vereinbarten Holzes Holz gleicher Art, Güte und Dimension aus einem anderen Waldgebiet zu liefern. Sollten höhere Beifuhrkosten entstehen, so gehen diese zu Lasten des Verkäufers.
1. a) Der Absender haftet für die Richtigkeit seiner Angaben auf dem Frachtbrief.
b) Die Vertragspartei, die sich die Anwendung von Ausnahmetarifen sichern will, hat das Transportgut entsprechend den Tarifbestimmungen zu bezeichnen. Hat der Käufer die für die Ausfüllung des Frachtbriefes erforderlichen Angaben zu machen, so muß er sie dem Absender rechtzeitig bekanntgeben.
c) Der Verkäufer hat alle zur Versandabfertigung notwendigen Formalitäten zu besorgen. Außerdem hat er dem Käufer unverzüglich von jeder einzelnen Sendung Nummer und Inhalt des Wagens - möglichst auch das Gewicht - mitzuteilen sowie Aufmaßliste der verladenen Ware einzusenden.
2. a) Hat der Verkäufer frachtfreie Lieferung übernommen, dann kann er die Sendung unfrei abfertigen und verlangen, daß der Käufer die entstehenden Frachtkosten bei Empfang der Ware zins- und skontofrei vorlegt
b) Für die nachfolgende Verrechnung der Vorlage hat der Käufer dem Verkäufer auf Wunsch Frachtbelege gegen Rückgabe auszuhändigen und die Ansprüche aus dem Frachtvertrag schriftlich für den Fall abzutreten, daß solche geltend gemacht werden müssen. Das gleiche gilt für Sendungen, die mit Zollabgaben belastet sind.
3. a) Die Ware ist so zu verladen, daß sie mit Hilfe der üblichen technischen Hilfsmittel (Gabelstapler, Kran) entladen werden kann.
b) Wenn Gabelstapler-, Kran- oder Paletten-Verladung erfolgt, ist das Höchstgewicht der Pakete, Bündel oder Paletten vor der Lieferung zu vereinbaren. Sofern nichts vereinbart ist, beträgt das Gewicht der Pakete, Bündel oder Paletten maximal 2,5t.
c) Die Ware ist so zu verladen, daß sie während des Transports verladebedingt keine Wertminderung erleidet. Insbesondere sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Ware nicht beschädigt wird; getrocknetes Holz, wie z.B. Schnittholz, Hobelware, Holzwerkstoffe, Furniere und sonstige Holzhalbwaren sind gegen Nässe so weit wie möglich zu schützen.
e) Beim Bahnversand sind Planen und Wagendecken nach Ankunft der Ware unverzüglich und in trockenem Zustand auf Käufers zurückzusenden. Bei verzögerter Rücksendung hat der Käufer Leihgebühr für die Verzugszeit zu zahlen.
4. Die zum Transport und Schutz der Ware erforderlichen Warenumschließungen, Sparlatten und Versteifungslatten sind im Preis inbegriffen. Schutzbretter, Zwischenhölzer und Paletten die beim Käufer verbleiben, darf der Verkäufer in Rechnung stellen.
5. Die kosten für die Überführung der Ware auf das Anschlußgleis des Empfängers trägt der Käufer, falls nichts anderes vereinbart ist. Stellgebühren und andere kleine Kosten (z.B. Avisierungsgebühr) gelten als Bestandteil der Fracht.
6. Ist >frei Waggon verladen<, >frei Schiff verladen< oder >frei Lastwagen verladen< zu liefern, trägt der Käufer die nach ordnungsgemäßer Beladung entstehenden Kosten. Ist >frei Waggon Empfangsstation<, >frei Schiff Empfangshafen< oder >frei Lastwagen Empfänger< zu liefern, so trägt der Käufer die nach Ankunft dort entstehenden Bugsier-, Löschungs- und sonstigen Kosten, wie Ufer-, Kran- und Liegegeld, Zollabfertigungsgebühren und dgl. Ist >frei Kai Versandhafen< zu liefern so trägt der Verkäufer die Umschlagskosten. Ist >frei Kai Versandhafen< zu liefern, gehen die Entladekosten (LKW, Waggon) zu Lasten des Käufers.
7. die Vereinbarung einer Frachtparität bedingt Verrechnung der Mehr- oder Minderfracht.
8. Weicht der Verkäufer ohne Zustimmung des Käufers von der vereinbarten Beförderungsart ab, so trägt der Verkäufer die daraus sich ergebenden zusätzlichen Risiken und Kosten.
9. Tarifänderungen gehen zu Lasten oder zugunsten desjenigen, der die Frachtkosten zu tragen hat.
- §11
Beschädigung und Verlust der Ware während der Beförderung
1. Der Empfänger einer beschädigten Sendung hat auch für den Fall, daß der Verkäufer das Transportrisiko trägt, alles zu tun, um die Unterlagen für den Schadensbeweis zu erlangen, soweit erforderlich auch amtliche Tatbestandsaufnahme, Sachverständigengutachten. Auf Verlangen des Berechtigten hat er diesem die Unterlagen der Beweissicherung zu überlassen.
2. Die qualitative Verschlechterung einer Ware geht zu Lasten des Verkäufers, wenn sie auf einen Fehler zurückzuführen ist, den die Ware im Widerspruch zum Vertrage bereits bei der Aufgabe der Sendung hatte. Das gleiche gilt wenn die Verladung und die Verpackung nicht ordnungsgemäß erfolgt sind.
3. Die Ziffern 1 und 2 gelten sinngemäß bei einem Verlust von Ware während der Beförderung.
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Sendung in jedem Fall in Empfang zu nehmen
2. Beanstandungen der Ware (Mängelrüge) sind unverzüglich nach gegebener Möglichkeit zur Besichtigung und Prüfung des Holzes, spätestens aber innerhalb 14 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware beim Käufer oder dessen Beauftragten gerechnet, schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten Mängel und des Lagerortes zu erheben. Die Rügefrist verringert sich jedoch bei Verfärbungen auf 7 Kalendertage, es sei denn, es war Lieferung trockener Ware vereinbart.
3. Fehlen beim Eingang der Ware die Aufmaßlisten so werden sie durch den Käufer beim Verkäufer angefordert. Die Fristen zu Ziffer 2 beginnen in diesem Falle bei Mängeln, zu deren Feststellung die Aufmaßliste erforderlich ist, erst mit dem Eingang der Aufmaßliste.
4. a) Der Käufer begibt sich der Mängelrechte, wenn er die Ware vom Lagerort entfernt, bevor die Einigung erzielt ist oder dem Verkäufer Möglichkeit zur Besichtigung oder der Beweissicherung durch vereidigte Sachverständige gegeben wurde.
b) Der Verkäufer muß von der Möglichkeit der Besichtigung der bemängelten Ware oder der Beweissicherung durch vereidigte Sachverständige innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang der Beanstandung Gebrauch machen.
5. a) Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der Besichtigung innerhalb der Frist Ziffer 4b nach Eingang der Beanstandung keinen Gebrauch, so kann der Käufer über die bemängelte Ware verfügen, wenn er sich selbst den Beweis durch vereidigte Sachverständige gesichert hat.
b) Bei Beweissicherung durch Käufer und Verkäufer kann der Käufer über die Ware nicht verfügen, wenn die Gutachten der Sachverständigen voneinander abweichen.
6. a) Bei einer Beanstandung muß die ganze beanstandete Gattung der Lieferung (z.B. Bretter von einer Dicke in verschiedenen Güteklassen ungeteilt bleiben. Sind dagegen z.B. Bretter und Dielen zusammen geladen und nur die Bretter geben Anlaß zu einer Beanstandung, kann der Käufer Über die Dielen ohne weiteres verfügen.
b) Bei Lieferung von Bauholz nach Liste kann über die nicht bemängelten Stücke verfügt werden. Ziffer 6a findet keine Anwendung.
7. Ist der Mindestwert einer beanstandeten Ware im Verhältnis zum Gesamtwert der Sendung unter Berücksichtigung der Art und Güte des Sortiments von geringem Umfange, steht dem Käufer der Anspruch auf Preisminderung zu.
8. Probesendungen unterliegen keiner Bemängelung, wenn handelsübliche Durchschnittsware oder Ware geliefert wird, die von der vereinbarten Beschaffenheit nicht wesentlich abweicht. Auch bei wesentlicher Abweichung ist jedoch der Anspruch auf Nachlieferung und Schadensersatz ausgeschlossen.
9. Wird die Ware zurückgewiesen, ist der Käufer dennoch verpflichtet, die beanstandete Ware, auch wenn bereits anderweitig darüber verfügt ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln und Kosten nach Möglichkeit zu vermeiden. Sofern ein eigener Lagerplatz nicht zur Verfügung steht, hat der Käufer für sachgemäße Lagerung auf Rechnung dessen, den es angeht, zu achten.
10. Ist die Ware auf dem Lagerplatz des Käufers eingelagert, so ist dieser berechtigt. sie anderweitig auf Kosten des Verkäufers einzulagern, falls dieser binnen sechs Wochen nach Beanstandung über die Ware nicht verfügt.
11. Steht endgültig fest, daß der Käufer die Ware nicht abnimmt, so hat er auf Verlangen des Verkäufers die Ware wieder zu verladen und zu versenden, sofern ihm der Verkäufer die vorgelegten Frachten und sonstigen notwendigen Aufwendungen bezahlt. Unaufgefordert darf der Käufer Die Ware nur dann zurücksenden, wenn er mit Frist von drei Wochen vergeblich zur Verfügung über die Ware aufgefordert hat.
Auf Lagergeld in ortsüblicher Höhe hat der Käufer bei Lagerung erst Anspruch, wenn feststeht, daß die Ware nicht abgenommen wird und seit diesem Zeitpunkt mindestens zehn Kalendertage verstrichen sind.
- §13
Allgemeine Kreditwürdigkeit
1. Bei Vertragsabschluß wird die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.
2. Ergeben sich gegen diese Annahme späterhin auf Grund nachweisbarer Tatsachen (z.B. Scheck- oder Wechselproteste) begründete Bedenken, so kann der Verkäufer nicht ohne weiteres von den eingegangenen Verpflichtungen zurücktreten, jedoch steht ihm das Recht zu, Leistung Zug um Zug oder Sicherstellung innerhalb einer Woche vom Käufer zu verlangen und für den Fall, daß der Käufer diesem Verlangen nicht nachkommt, anzudrohen, daß er nunmehr ohne weiteres vom Vertrag zurücktrete.
Zweiter Teil Besonderes
I. Grubenholz
Im Geschäftsverkehr mit Grubenholz, das für den Ruhr-Aachener und Saarländischen Steinkohlenbergbau bestimmt ist, bestehen zwischen den Holzhandelsfirmen untereinander die >Gebräuche im Grubenholzhandelsverkehr<, gesammelt, festgestellt und herausgegeben vom Fachverband Grubenholz e.V., Düsseldorf, im Einvernehmen und mit Zustimmung des Bundesverbandes Deutscher Holzhandel e.V. (BD Holz), Wiesbaden.
II. Nadelschnittholz inländischer Erzeugung
- §15
Güterbestimmungen / Sortierung
1. Nadelschnittholz wird gesund geliefert; Fehler sind nach Art und Umfang in einem Maße zulässig, das jeweils bei den einzelnen Güteklassen und Sortimenten festgelegt ist.
2. Nadelschnittholz wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, in Güte- bzw. Schnittklassen nach Anlage I gehandelt.
3. Beim Verkauf von unsortierter sägefallender Ware darf grundsätzlich kein Holz aussortiert werden.
1. Nadelschnittholz muß so eingeschnitten werden, daß die berechneten Maße
a) bei den Sortimenten Stamm-, Mittel- und Zopfware, astreinen Seiten, Modellware und Rohhobler sowie Fichten-, und Tannen-Blockware, in trockenem Zustande,
b) bei Dimensions- und Listenware sowie bei allen übrigen handelsüblichen Sortimenten, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, bei einer Meßbezugsfeuchte von 30% vorhanden sind.
2. Werden ausgesuchte in Sortimente der besäumten Tischlerqualität eingeschnitten, erfolgt Maßberechnung nach 1a. Tischlerqualitäten entsprechen den Anforderungen der Güteklassen 0 und I mit maximal 40% Güteklasse II entsprechend der Anlage.
3. Bei höchstens 10% der Stückzahl dürfen die Breiten bis 2%, die Dicken bis 3% unterschritten werden.
- §17
Holzfeuchte bei Lieferung
1. Nadelschnittholz wird mangels Vereinbarung
a) in den Sortimenten Stamm-, Mittel- und Zopfware, astreinen Seite, Modellware und Rohhobler sowie Fichten-, und Tannen-Blockware trocken,
b) als Dimensions- und Listenware sowie bei allen übrigen handelsüblichen Sortimenten frisch und/oder halbtrocken geliefert.
2. Besäumtes Nadelschnittholz in Tischlerqualität, das aus ausgesuchten Blöcken geschnitten wird, wird trocken geliefert.
3. Nadelholz gilt
a) als trocken, (alle Angaben zur Holzfeuchte beziehen sich auf das Darrgewicht), 20% hat
b)als halbtrocken, wenn es eine mittlere Holzfeuchte bezogen auf den Querschnitt des Stücks von höchstens 30%, bei Querschnitten über 200 cm² von höchstens 35% hat,
c) als frisch ohne Begrenzung der Holzfeuchte. Bei a) und b) dürfen 20% der Menge unter Berücksichtigung der natürlichen Feuchteschwankungen über den Grenzen liegen.
4. Nadelschnittholz gilt als verladetrocken, wenn es je nach Holzart und Jahreszeit eine Holzfeuchte aufweist, die Schäden durch eigene Feuchtigkeit während der Transportes bei normaler Beförderungsdauer ausschließt.
1. Besäumtes Schnittholz wird,
soweit bei den einzelnen Güteklassen nichts anderes bestimmt ist, einzeln stückweise vermessen.
2.Unbesäumtes Schnittholz wird grundsätzlich stückweise in der Mitte des Brettes vermessen, und zwar auf der schmalen und breiten Seite verglichen (halbe Baumkante) oder Blockliegend. Anfallende Seitenware mit anderen Dicken als das Hauptprodukt und Einzelbretter bis einschließlich 33 mm sowie obere und untere Seitenbretter bis einschließlich 33 mm bei gleichen Dicken wie das Hauptprodukt und Einzelbretter bis 33 mm werden schmalseitig gemessen.
3. Alle Maße werden auf volle Zentimeter nach unten abgerundet, wobei 1% Abweichung unberücksichtigt bleibt - das gilt nicht für Dimensions- und Listenware-.
4. Bei gehobelter und gespundeter sowie bei nur gespundeter Ware wird das nach der Bearbeitung vorhandene Profilmaß in Millimeter berechnet.
5. Bei glattkantig gehobelter Ware gilt das nach der Bearbeitung vorhandene Breitenmaß, bei mit Wechselfalz hergestellter Ware gilt das nach der Verarbeitung vorhandene Breitenmaß mit Falz in Millimetern.
6. Die Längenvermessung erfolgt nach ganzen, halben und viertel Metern, bei Stamm- und Blockware auch in Dezimetern, bei Dimensions- und Listen- sowie in fixen Längen bestellter Ware nach vollen Zentimetern.
7. Bei unbesäumter Ware wird das Längen- und Breitenmaß oder auf Wunsch des Käufers die Stamm- und Blattnummer an der Maßstelle erkennbar aufgeschrieben. Das Gleiche gilt für besäumte Ware, für die Maßvergütungen gewährt werden.
- §19
Deck- und Durchschnittsbreite
1. Für unbesäumte Bretter und Bohlen gelten, soweit nichts anderes gesagt ist, in allen Güteklassen folgende Mindestdeckbreiten:
Dicke bis 19 mm 8 cm
Dicke von 20 bis 30 mm 10 cm
Dicke von 31 bis 40 mm 12 cm
Dicke von 41 mm aufwärts 14 cm
2. Vereinzelte Bretter mit geringerer Deckbreite dürfen mitgeliefert werden, wenn der Teil des Brettes, der die zulässige Deckbreite nicht erreicht, nicht mitgemessen wird.
3. Für Kiefernstämme und Lärchenstammware gelten folgende normale Durchschnittsbreiten (DB):
Dicke bis 19 mm 20 cm
Dicke von 20 bis 30 mm 23 cm
Dicke von 31 bis 40 mm 25 cm
Dicke von 41 mm aufwärts 27 cm
4. Die unter Ziffer 3 aufgeführten Durchschnittsbreiten können höchstens bis einschließlich 4 cm unterschritten werden.
- §20
Güteklassenbeurteilung
1. Bei brettweiser Sortierung ist für die Beurteilung der Güteklassenzugehörigkeit die bessere Seite maßgebend. Die andere Seite muß mindestens der der besseren Seite nachfolgenden Güteklasse entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so wird die Ware um eine Klasse höher als die schlechtere Seite eingestuft.
2. Das unter Ziffer 1 Gesagte gilt auch für Dicken unter 16 mm, die im Originalschnitt erzeugt worden sind. Bei Spaltware allgemein ist für die Güteklassenzugehörigkeit die Güteklasse des Originalbrettes vor dem Spalten maßgebend.
3. Bei einseitig gehobelter Ware ist die gehobelte Seite, bei zweiseitig gehobelter Ware ist die bessere Seite zu beurteilen.
4. Im Maß vergütete Felder sind bei der Einstufung in die jeweiligen Güteklassen außer acht zu lassen.
5. Bretter von besonders hochwertiger Beschaffenheit dürfen unerheblich von den festgesetzten Gütebestimmungen abweichen.
III. Laubschnittholz
1. Laubschnittholz-Handelsware wird im allgemeinen unbesäumt als Blockware gehandelt. Soll außer Block gesetztes Laubschnittholz Gegenstand des Lieferungsvertrages sein, so muß dies im Angebot bzw. im Kaufvertrag besonders gesagt sein.
2. Laubschnittholz muß, soweit nachstehend nichts anderes gesagt ist gesund sein und einen normalen Wuchs haben. Für vorkommende grobe Fehler (faule Äste, kranke und angestockte Stellen, Risse, auch Einrisse, Ringschäle, stellenweiser Wurmbefall) erfolgt ein Abschlag in Länge und/oder Breite entsprechend dem fehlerhaften Stück; für geraden Riß erfolgt kein Abschlag. Verschnittenes stark drehwüchsiges und verstocktes Holz (verdorbenes) kann zurückgewiesen werden.
- §22
Maßhaltigkeit/Trockenheit
1. Unbesäumtes Laubschnittholz wird so eingeschnitten, daß die berechneten Maße im trockenen Zustand (Meßbezugsfeuchte 18%) der Ware vorhanden sind,
2. Unbesäumtes Laubschnittholz wird innerhalb der Blocklängen von 3 bis 6 m geliefert. bis 15% der Menge dürfen in Blocklängen von 2,5 bis 2,9 m geliefert werden. Dicken unter 20 mm können in Längen von 2 m aufwärts geliefert werden. Bei Bunt- und Obsthölzern sind alle Längen handelsüblich.
3. Die Längenvermessung erfolgt nach Dezimetern und Viertelmetern.
4. Laubschnittholz gilt als verladetrocken, wenn es je nach Holzart und Jahreszeit eine Holzfeuchte aufweist, die Schäden durch eigene Feuchtigkeit während des Transportes bei normaler Beförderungsdauer ausschließt.
1. Unbesäumtes Laubschnittholz wird grundsätzlich stückweise in der Mitte des Brettes vermessen, und zwar auf der schmalen und breiten Seite verglichen (halbe Baumkante) oder blockliegend. Anfallende Seitenware mit anderen Dicken als das Hauptprodukt bis einschließlich 33 mm sowie obere und untere Seitenbretter bis einschließlich 33 mm bei gleichen Dicken wie das Hauptprodukt und Einzelbretter bis 33 mm werden schmalseitig gemessen.
2. Bei Eichenschnittholz wird gesunder, fester Splint gemessen, fauler, also abbröckelnder, und verwurmter Splint werden nicht gemessen.
Wird Laubschnittholz als Blockware gehandelt, so ist das abfallende Seitenmaterial, und zwar auch in abweichenden Dicken, mitzuliefern und abzunehmen.
Laubschnittholz wird in der Regel auf Besichtigung (auf Besicht) gekauft und durch den Käufer am Lagerort der Ware übernommen. Für die Übernahme gelten dabei die Gebräuche, die im § 6 dieser Sammlung zusammengestellt sind.
IV. Holzwerkstoffe
Für die Beurteilung der Eigenschaften von Holzwerkstoffen (Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz) bildet das DIN-Normwerk die Grundlage.
1. Bei Standard- und Fixmaßen steht dem Lieferanten hinsichtlich der vereinbarten Liefermengen je Position ein Spielraum von 5% nach oben und unten zu. Bei Fixmaßen darf die Liefermenge nicht unterschritten werden.
2. Anfallende Untermaße dürfen bis zu 10% der Liefermenge ohne Preisnachlaß mitgeliefert werden.
3. Sind bestellte Plattengrößen nicht lieferbar, so ist vor der Lieferung abweichender Maße die Zustimmung des Käufers einzuholen.
4. Die aufgegebene erste Maßzahl bezieht sich als stets auf die Faserrichtung der Außenseite.
Die Preise gelten im allgemeinen je Quadratmeter. Runde, ovale, trapezförmige und ähnliche Platten werden nach dem Rechteck berechnet, aus dem sie geschnitten werden können.
Als Verpackung von Stückgutsendungen ist bei Holzwerkstoffen Bündelung üblich, welche im Preis einbegriffen ist. Im übrigen werden Holzwerkstoffe unverpackt geliefert.
Für nachweisbar mangelhaft gelieferte Ware wird baldmöglichst kostenfreier Ersatz geliefert.
V. Furniere
- §31
Abnahme und Vermessung
1. Die Abnahme und Vermessung hat grundsätzlich am Lager des Verkäufers zu erfolgen, andernfalls gelten die Auswahl und die handelsüblich vorgenommene Vermessung des Verkäufers von seiten des Käufers im voraus als richtig anerkannt.
2. Die Länge wird von 5 cm zu 5 cm, die Breite bei gesundem Splint von cm zu cm gemessen. Bei unbesäumten Paketen ist das mittlere Blatt für die Breite maßgebend. Für grobe Fehler wie faule Äste, kranke Stellen und Wurmlöcher erfolgt ein Abschlag in der Länge und Breite entsprechend dem fehlerhaften Stück, nicht aber für gerade laufenden schwarzen Kern oder geraden Riß. Bei Blindfurnieren - bis 1mm dick - sind kleine Wurmlöcher, bei Absperrfurnieren - über 1 mmm dick - Wurmlöcher ohne Abschlag zu dulden. Verschnittene Blätter sind bis zu 5% der Blattanzahl nicht zu beanstanden.
Maserfurniere werden im allgemeinen blattweise berechnet. Wird Flächenmaßberechnung vereinbart, so erfolgt die Vermessung in der Länge und Breite von cm zu cm.
Gewünschte Furniermuster sind frachtfrei zu liefern und, wenn sie nicht übernommen werden, binnen acht Tagen frachtfrei zurückzusenden. Sollte eine Wertminderung der zu den Mustern gehörenden Ware eintreten, dadurch, daß die Muster nicht rechtzeitig oder beschädigt zurückgesandt werden, so ist der Verkäufer berechtigt, eine evtl. Wertminderung zu berechnen.
Für Verpackung von Furnieren werden die Selbstkosten berechnet. Rücknahme der Verpackung kann der Käufer nicht verlangen.
Anlage Handelsübliche Güteklassen für Nadelschnittholz
Die Güteklassen nach dieser Anlage gelten für den allgemeinen Einsatz von Schnittholz.
Bei speziellen Anforderungen ist das DIN-Normwerk zu beachten und bei Bestellung zu vereinbaren. Als spezielle Anforderungen gelten z.B. Festigkeit und Feuchte bei Bauschnittholz.
I. Gütemerkmale
1. Farbe: Die Ware gilt
- als blank, wenn sie weder rot- noch blaustreifig, noch durch unsachgemäße Behandlung farbig geworden ist,
- als leicht farbig, wenn sie bis zu 10%,
- als mittelfarbig, wenn sie bis zu 40% der Oberfläche farbig ist,
- als faul wenn sie nicht nagelfest ist.
Bei unbesäumter Ware können Faulstellen im Maß abgerechnet werden.
2. Äste: Äste gelten
- als klein, wenn sie nicht mehr als 2 cm kleinsten Durchmesser,
- als mittelgroß, wenn sie nicht mehr als 4 cm kleinsten Durchmesser haben.
Nach Rund- und Flügelästen wird nicht unterschieden.
Äste bis zu 1/2 cm Durchmesser bleiben unberücksichtigt. Soweit nichts anderes bestimmt, darf der größere Durchmesser der Äste jeweils nicht mehr als das vierfache des zulässigen kleinsten Durchmessers betragen.
Feste schwarze und schwarz umrandete Äste gelten als gesund, wenn sie mindestens zur Hälfte fest verwachsen sind,
3. Harzgallen: Harzgallen gelten
- als klein, wenn sie nicht mehr als 1/2 cm breit und 5 cm lang sind,
- als mittelgroß, wenn sie nicht mehr als 1cm breit und 10 cm lang sind.
Gemessen wird die breiteste und die längste Stelle. Harzgallen bis zu 2 mm Breite und 2cm Länge bleiben unberücksichtigt. Das gleich gilt bei unbesäumter Ware für Harzgallen von größerer Ausdehnung, wenn sie auf der Breitseite des Brettes innerhalb einer Fläche vorkommen, die durch die Baumkante begrenzt ist.
4. Risse: Risse gelten
- als klein, wenn sie nicht schräg laufen, nicht länger als die Brettbreite sind und nicht durchgehen, Endrisse dürfen auch durchgehen.
- als mittelgroß, wenn sie nicht länger als die 1 1/2fache Brettbreite sind, diese dürfen auch durchgehen.
Durchgehende Schrägrisse oder Risse, welche durch Ringschäligkeit entstanden sind, gelten in jedem falle als große Risse. Kleine unbedeutende Haarrisse bleiben in allen Güteklassen unberücksichtigt. Bei unbesäumter Ware können Risse im Maß abgerechnet werden.
5. Baumkante: Baumkante gilt
- als klein, wenn sie nicht mehr als die 1/4 der Brettlänge beträgt und schräg gemessen nicht über 1/4 der Brettdicke mißt,
- als mittelgroß, wenn sie nicht mehr als die Hälfte der Brettlänge beträgt und schräg gemessen nicht mehr als die Brettdicke mißt,
- als groß, wenn das Brett in ganzer Länge mindestens von der Säge gestreift ist. Die Mindestdeckbreite muß jedoch die Hälfte der Brettbreite betragen.
Baumkante ist bei der Güteeinstufung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie auf der schlechteren Brettseite vorkommt.
- B. Kiefer und Weymouthkiefer
1. Farbe: Die Ware gilt
- als blank, wenn sie frei von Bläue jeder Art ist, vereinzelt vorkommende Anbläue, die durch einen leichten Hobelstoß entfernt werden kann, bleibt unberücksichtigt,
- als angeblaut, wenn die Anbläue nur hin und wieder (vereinzelt) vorkommt,
- als blau, wenn sie stärker blau ist,
- als verdorben, wenn sie durch unsachgemäße Behandlung schwarz geworden ist.
2. Äste: Äste gelten als klein
a) bei unbesäumter Ware, wenn der kleinste Durchmesser nicht mehr als 1/10 der Brettmittenbreite beträgt. Sie dürfen jedoch 2 cm Durchmesser haben;
b) bei besäumter Ware, wenn sie ohne Rücksicht auf die Brettbreite nicht mehr als etwa 3 cm kleinsten Durchmesser haben.
Der größte Durchmesser der unter a) und b) beschriebenen Äste darf nicht mehr als etwa das Vierfache des kleinsten Durchmessers, jedoch 8 cm betragen. Nach Rund- und Flügelästen wird nicht unterschieden.
Äste bis zu 1 cm kleinstem Durchmesser bleiben unberücksichtigt. Das gilt nicht für astreine Seiten.
Kleinere Zersetzungserscheinungen der Äste auf der Seite des Brettes bleiben unberücksichtigt. Feste schwarze und schwarz umrandete Äste gelten als gesund, wenn sie einseitig mindestens zur Hälfte fest verwachsen sind.
3. Harzgallen:
Es gilt dasselbe wie unter A Ziffer 3 gesagt. Sofern bei den einzelnen Güteklassen nichts anderes gesagt ist, müssen sie abgerechnet werden, wenn sie den normalen Verwendungszweck beeinträchtigen.
4. Risse:
Es gilt dasselbe wie unter A Ziffer 4 gesagt. Sofern bei den einzelnen Güteklassen nichts anderes gesagt ist, müssen Risse in Maß vergütet werden, wenn sie den normalen Verwendungszweck beeinträchtigen.
5. Baumkante:
Es gilt dasselbe wie unter A Ziffer 5 gesagt.
1. Farbe:
Es gilt dasselbe wie unter A Ziffer 1 gesagt.
2. Äste:
Es gilt dasselbe wie unter A Ziffer 2 gesagt. Schwarzumrundete Äste gelten noch als gesund, sofern sie keine Loslösungserscheinungen aufweisen.
3. Harzgallen:
Es gilt dasselbe wie unter A Ziffer 3 gesagt.
4. Risse:
Es gilt dasselbe wie unter A Ziffer 4 gesagt. Sofern nichts anderes gesagt ist, sind gerade Risse und gerade Pechrisse ohne Maßvergütung gestattet.
5. Baumkante:
Es gilt dasselbe wie unter A Ziffer 5 gesagt.
6. Bei unbesäumter Ware sind Faulstellen, fauler, rissiger und wurmstichiger Splint, sowie Schrägrisse gestattet, müssen jedoch im Maß vergütet werden.
Schnittholzsortimente werden in zunehmenden Mengen auch aus Douglasien-Rundholz inländischen Ursprungs erzeugt. Holzartenspezifische Güteklassen haben sich bislang jedoch noch nicht gebildet. Die Güteklasseneinteilung erfolgt überwiegend wie bei Fichte/Tanne. Douglasien-Schnittware wird auch noch in Mischung mit anderen Holzarten (vor allem Fichte/Tanne oder Lärche), zum Teil aber auch als reines Douglasien-Schnittholz sortiert.
II. Güteklassen
1. Bretter und Bohlen, unbearbeitet
a) Blockware
Normallänge 3-6 m. Stapelung und Verkauf: nur blockweise.
Gruppe I: von 40 cm Zopfdurchmesser aufwärts
Gruppe II: von 35 bis unter 40 cm Zopfdurchmesser
Gruppe III: von 30 bis unter 35 cm Zopfdurchmesser
Beim Einschnitt von Brettern bis einschließlich 19 mm Dicke können auch Zopfdurchmesser von 25 bis 30 cm mitgeliefert werden.
Vermessungsart: brettweise
Die Ware muß im allgemeinen aus gesunden, äußerlich ast- und beulenfreien Stämmen erzeugt werden. Der innere Ausfall des Blockes muß innerhalb der Zifferngüteklassen I und II liegen. Es sind Blöcke zulässig, bei denen ein Kernbrett der Zifferngüteklasse III und bei Blöcken, welche im Kern durchschnitten sind, zwei Kernbretter der Güteklasse III vorkommen. Rotharte (buchsige) Blöcke sind ausgeschlossen.
b) Zifferngüteklassen
Güteklasse 0:
Normallänge 3-6 m, 8 cm aufwärts breit, besäumt und unbesäumt.
Vermessungsart: brettweise
Die Ware muß:
1. blank sein.
Die Ware darf:
2. je lfd. m - ohne Rücksicht auf die Lage - einen kleinen Ast, jedoch nicht länger als 5 cm,
3. statt eines kleinen Astes eine kleine Harzgalle,
4. vereinzelt kleine Risse,
5. vereinzelt kleine Baumkante,
6. bei unbesäumter Ware Krümmung bis 2 cm je lfd. m haben.
Rotharte (buchsige) Bretter und Bohlen sind ausgeschlossen.
Güteklasse I:
Normallänge 3-6 m, 8 cm aufwärts breit, besäumt und unbesäumt.
Vermessungsart: brettweise
Die Ware darf:
1. vereinzelt leicht farbig sein; sofern sie jedoch die Voraussetzungen der Nummern 2-5 der Güteklasse 0 erfüllt, darf sie farbig sein; der Käufer ist berechtigt, die Lieferung solcher Ware auszuschließen,
2. kleine fest verwachsene Äste, die nicht über 5 cm lang, und je lfd. m einen kleinen Durchfallast,
3. vereinzelt kleine Harzgallen,
4. vereinzelt kleine Risse, Endrisse, welche nicht länger als die Brettbreite sind, bleiben unberücksichtigt,
5. vereinzelt kleine Baumkante,
6. bei unbesäumter Ware Krümmung bis 2 cm je lfd. m haben.
Rotharte (buchsige) Bretter und Bohlen sind ausgeschlossen.
Güteklasse II:
Normallänge 3-6 m, 8 cm aufwärts breit, besäumt und unbesäumt.
Vermessungsart: brettweise
Die Ware darf:
1. leicht farbig sein,
2. ohne Rücksicht auf die Lage je lfd. zwei kleine Durchfalläste und auf beiden Seiten festverwachsene mittelgroße Äste bis 10 cm haben. Die bessere Seite darf keine sich gegenüberliegenden, vom Kern ausgehende Äste aufweisen,
3. kleine Harzgallen
4. vereinzelt vorkommende kleine Risse, Endrisse, welche nicht länger als die Brettbreite sind, bleiben unberücksichtigt,
5. kleine Baumkante
6. bei unbesäumter Ware Krümmung bis 2 cm je lfd. m haben.
Wurmbefall ist auch auf der schlechteren Seite nicht zugelassen.
Güteklasse III:
Normallänge 3-6 m, 8 cm aufwärts breit, besäumt und unbesäumt.
Vermessungsart: brettweise oder nach Flächenmaß. Bei Lieferung von 8 cm aufwärts 12 cm DB,
auf Wunsch des Käufers auch ohne DB, 18 cm aufwärts ohne DB.
Die Ware darf:
1. mittelfarbig sein,
2. vereinzelt mittelgroße, im übrigen gesunde Äste,
3. mittelgroße Harzgallen in geringer Anzahl,
4. mittelgroße Baumkante,
5. mittelgroße Risse,
6. geringen Wurmbefall,
7. bei unbesäumter Ware Krümmungen haben.
Güteklasse IV:
Normallänge 2-6 m, 8 cm aufwärts breit, ohne DB besäumt und unbesäumt.
Vermessungsart: brettweise oder Flächenmaß.
Ware, die der Güteklasse III nicht entspricht, gehört zur Güteklasse IV. Sie darf unter anderem große Baumkante haben und auch verschnitten sein. Schnittholz, das nicht mehr als Nutzholz verwendet werden kann, darf nicht mitgeliefert werden. Scherben verdorbene Ware und Brennholz sind ausgeschlossen.
Rohhobler:
Normallänge 2-6 m, nicht über 55 mm stark, Breite 8-18 cm, nur Parallel besäumt oder prismiert.
Vermessungsart: brettweise
Die Ware darf:
1. vereinzelt leicht farbig sein,
2. mittelgroße, gesunde Äste, jedoch nicht länger als 7 cm, keine Durchfalläste,
3. kleine Harzgallen, jedoch darf die Ansicht des Brettes nicht beeinträchtigt werden,
4. kleine Baumkante,
5. vereinzelt kleine Risse, sowie Endrisse, welche nicht länger als Brettbreite sind, haben.
a) Stamm-, Mittel-, Zopfware, astreine Seiten
Stammware Güteklasse I*:
* In einzelnen Bezirken geringerer Wuchsgebiete besteht für Stammware ein abweichender Ortsgebrauch.
Nur aus Erdstämmen erzeugt, brettweise sortiert.
Vermessungsart: brettweise
Bis 5% der Stückzahl aus forstseitig geschnittenen Rundholz Dürfen mitgeliefert werden, soweit der Erdstammcharakter erhalten ist. Die Ware darf nicht grobrindig und muß frei von stärkerem Drehwuchs sein.
Die Faser muß gerade verlaufen, nur eine leichte Abweichung von der geraden Linie ist gestattet. Die Kernröhre darf nicht wesentlich von der Mitte des Brettes abweichen.
Die Ware muß im Prinzip blank sein, hin und wieder ist eine leichte Anbläue gestattet.
Die Längen dürfen nicht unter 4 und nicht über 9 m, bis 5% der Stückzahl dürfen über 9-10 m betragen. Die Ware muß im ersten und zweiten Drittel der Länge - bei Längen bis 6 m auf mindestens 2 m - einseitig astrein sein. Wenige kleine, gesunde im mittleren Drittel des Brettes liegende Äste bleiben unberücksichtigt. Im übrigen Teil der Länge dürfen auch einige größere, gesunde, jedoch nicht bis zum Rand durchgehende Äste vorkommen.
Einseitige Krümmung bis zu 2 cm je lfd. m ist gestattet.
Kernschiefer (Schilber) nicht über ein Drittel der Brettbreite reichend, kleine Faulstellen, Stamm- (Stock-) Fäule sowie mit der Faser verlaufende Risse sind zulässig, müssen jedoch der Ausdehnung entsprechend im Maß abgerechnet werden. Seitenrisse sowie durchgehende Schrägrisse sind ausgeschlossen.
Stammware Güteklasse II*:
* In einzelnen Bezirken geringerer Wuchsgebiete besteht für Stammware ein abweichender Ortsgebrauch.
Nur aus Erdstämmen erzeugt, brettweise sortiert.
Vermessungsart: brettweise
Bis zu 5% der Stückzahl aus forstseitig gesund geschnittenem Rundholz dürfen mitgeliefert werden, soweit der Erdstammcharakter erhalten ist. Längen wie bei Stammware Güteklasse I. Die Ware muß im ersten Drittel der Länge - bei Längen bis 6 m mindestens 2 m - einseitig astrein sein, im übrigen nach den für Stammware Güteklasse I geltenden Gütebestimmungen sortiert werden.
Stammware Güteklasse III*:
* In einzelnen Bezirken geringerer Wuchsgebiete besteht für Stammware ein abweichender Ortsgebrauch.
Nur aus Erdstämmen erzeugt, brettweise sortiert.
Vermessungsart: brettweise
Forstseitig gesund geschnittenes Rundholz, soweit der Erdstammcharakter erhalten ist, darf mitgeliefert werden.
Im ersten Drittel der Länge - bei Längen bis 6 m mindestens 2 m - dürfen einige kleine, gesunde, nicht bis zum Rand durchgehende Äste, im übrigen Teil der Länge kleine faule und große gesunde Äste in mäßiger Anzahl vorkommen. Bauholzqualität (stark beulig und grobästig) ist ausgeschlossen.
Längen: wie bei Stammware Güteklasse I und II. Die Ware muß im Prinzip blank, bis ein Drittel Stückzahl darf angeblaut sein. Kernschiefer (Schilber), kleine Faulstellen und Stamm- (Stock-) Fäule Sowie Risse sind zulässig, müssen jedoch der Ausdehnung entsprechend im Maß vergütet werden. Krümmung bis zu 3 cm je lfd. m ist gestattet.
Mittelware:
Blockweise sortiert, von 25 cm Zopfdurchmesser aufwärts.
Vermessungsart: brettweise
Die Ware ist aus nicht grobringigen, nicht stärker drehwüchsigen, äußerlich astreinen, nicht stark beuligen - bei besonders hochwertiger Beschaffenheit - auch äußerlich fast astreinen zweiten oder dritten Mittelstücken einschneiden, Erdstämme sind ausgeschlossen. Die Normallänge muß
3 m aufwärts betragen, höchstens 20% der Brettzahl dürfen 2,40 bis 2,80 m lang sein.
Die Ware muß blank sein, hin und wieder vorkommende Anbläue ist gestattet. Kernschiefer (Schilber), nicht über ein Drittel der Brettbreite reichend, kleine Faulstellen, sowie mit der Faser Verlaufende Risse und Schrägrisse sind zulässig, müssen jedoch der Ausdehnung entsprechend im Maß abgerechnet werden.
Der Block darf einseitige Krümmung bis zu 2 cm je lfd. m haben. Der innere Ausfall des Blockes ist bei der Güteeinstufung entscheidend. Die Mehrzahl der Bretter des Blockes muß klein und gesundästig sein.
Zopfware:
Blockweise sortiert, von 20 cm Zopfdurchmesser aufwärts.
Vermessungsart: brettweise
Die Ware ist aus äußerlich nicht grobästigen Mittelstücken und Zopfenden einzuschneiden. Bauholzqualität (stark beulig und grobästig) ist ausgeschlossen. Die Normallänge muß 3 m aufwärts betragen, 20% der Brettzahl dürfen 2,40 bis 2,80 m lang sein. Die Ware muß im Prinzip blank sein, vorkommende Anbläue ist gestattet. Kernschiefer (Schilber) und kleine Faulstellen, sowie mit der Faser Verlaufende Risse und Schrägrisse sind der Ausdehnung entsprechend im Maß anzurechnen.
Der Block darf einseitige Krümmung bis zu 2 cm je lfd. m haben.
Modellware:
Unbesäumt, block- oder brettweise sortiert, von 30 cm Zopfdurchmesser aufwärts.
Vermessungsart: brettweise
Die Ware muß gesund und darf grob, krumm, sowie blau sein und faule Äste haben. Die Normallänge muß 3 m und aufwärts betragen. Bis 20% der Brettzahl dürfen 2,40 bis 2,80 m lang sein.
Kistenbretter:
Unbesäumt oder besäumt, block- oder brettweise sortiert.
Vermessungsart: brettweise oder nach Flächenmaß.
Die Ware darf aus Rundhölzern eingeschnitten werden, die Krumm, grob- und schlechtästig sind. Sie muß gesund, zum mindesten nagelfest sein. Vorkommende Ringschäligkeit muß im Maß abgerechnet werden. Weitere Qualitätsansprüche werden an diese Ware nicht gestellt. Kistenbretter müssen eine Mindestlänge von 2 m und eine Durchschnittslänge von 3 m, ein Mindestdeckmaß von 7 cm sowie eine Durchschnittsbreite von 13 cm haben. Längen von 0,80 bis 1,80 m dürfen auf Wunsch des Käufers mitgeliefert werden.
Astreine Seiten:
Vermessungsart: brettweise
Bis 30 mm dick,mindestens einseitig astrein und rißfrei, Krümmungen bis zu 2 cm je lfd. m zulässig. Die Ware wird nach folgenden Sortimenten unterschieden:
a) Breite, blanke Stammseiten, bis 10% der Stückzahl leichte Anbläue gestattet, unbesäumt, entrindet, 10 cm Mindestbreite, 18 cm aufwärts breit, 21 cm DB, 3 m aufwärts lang, 4 m DL.
b) Alle übrigen Seiten, unbesäumt und besäumt, entrindet, 6 cm Mindestbreite, 15 cm DB, 2 m aufwärts lang, 3,20 m DL. Die Ware muß blank sein, bis 10% der Stückzahl leichte Anbläue gestattet.
c) Angeblaute und blaue Seiten, Abmessung wie b).
d) Blanke Kürzungsseiten, bis 10% der Stückzahl leichte Anbläue gestattet, 0,80 bis 1,80 m lang,
6 cm Mindestdeckbreite ohne DB und ohne DL.
e) Angeblaute und blaue Kürzungsseiten in Abmessungen wie unter d).
b) Zifferngüteklassen
Güteklasse I:
Normallänge 3-6 m, 8 cm aufwärts breit, besäumt und unbesäumt.
Vermessungsart: brettweise
Die Ware muß:
1. scharfkantig - vereinzelt kleine Baumkante gestattet -,
2. blank - vereinzelt angeblaut - sein.
Die Ware darf:
3. vereinzelt kleine gesunde Äste
4. vereinzelt kleine Harzgallen haben.
Kernschiefer (Schilber) und Risse - ausgenommen kleine Risse - sind ausgeschlossen. Krümmungen bei unbesäumter Ware bis 2 cm je lfd. m gestattet.
Güteklasse II:
Normallänge 3-6 m, bis 5% der Stückzahl von 2 bis 3 m zulässig, 8 cm aufwärts breit, besäumt
und unbesäumt.
Vermessungsart: brettweise
Die Ware muß blank sein - vorkommende Anbläue gestattet -.
Die Ware darf kleine gesunde - vereinzelt auch lose - und bei Dicken über 30 mm auch vereinzelt größere gesunde Äste und kleine Baumkante sowie Harzgallen haben.
Kernschiefer (Schilber), Schrägrisse und durchgehende Endrisse sind ausgeschlossen. Vereinzelt vorkommende Risse und Endrisse bis zur Länge der Brettbreite, letztere durchgehend sind gestattet. Bei unbesäumter Ware Krümmungen bis 2 cm je lfd. m gestattet.
Güteklasse III:
Normallänge 3-6 m, bis 15% der Stückzahl von 2 bis unter 3 m lang zulässig, besäumt und
unbesäumt, 8 cm aufwärts breit.
Vermessungsart: brettweise oder nach Flächenmaß. Bei Lieferung von 8 cm aufwärts breit 12 cm
DB, auf Wunsch des Käufers auch ohne DB, von 18 cm aufwärts breit ohne DB.
Gütebestimmungen: wie bei Fichte/Tanne, Güteklasse III, jedoch darf die Ware der Jahreszeit entsprechend blau sein.
Güteklasse IV:
Normallänge 2-6 m, besäumt und unbesäumt, 8 cm aufwärts breit ohne DB.
Vermessungsart: brettweise oder nach Flächenmaß.
Gütebestimmungen: wie bei Fichte/Tanne, Güteklasse IV.
Rohhobler:
Normallänge 2-6 m, nicht über 55 mm stark, nur parallel besäumt oder prismiert, Breite 8-18 cm.
Vermessungsart: brettweise
Gütebestimmungen und Astgröße: wie bei Fichte/Tanne, Güteklasse Rohhobler, jedoch darf die Ware leicht angeblaut sei.
Güteklasse S:
Blockweise sortiert, Länge 2.40 m aufwärts, Mindestmittendurchmesser 30 cm,
Mindestzopfdurchmesser 20 cm.
Vermessungsart: brettweise
Die Ware muß:
1. faul- und bruchfrei sein,
2. blockweise gestapelt, verkauft und verladen werden. Kleine Faulstellen müssen im Maß abgerechnet werden.
Güteklasse N:
Besäumt und unbesäumt, 2 m aufwärts lang, 6 cm Mindestbreite.
Vermessungsart: brettweise
Die Ware muß faul- und bruchfrei sein. Kleine Faulstellen müssen im Maß abgerechnet werden.
a) Stammbretter und Bohlen unbesäumt
Güteklasse I:
Normallänge 2,40 m aufwärts lang, nur auf Erdstämmen erzeugt.
Vermessungsart: brettweise
Die Ware muß:
1. auf der linken Seite (Außenseite) an jeder Stelle mindestens zwei Drittel der Brettbreite Kernholz aufweisen,
2. frei von starkem Drehwuchs sein.
Die Ware darf:
3. kleine gesunde Äste - ohne Rücksicht auf die Lage - sowie Nageläste bis zu einer Breite von etwa 15 mm, welche in der Längsrichtung aufgeschnitten sind - ohne Rücksicht auf ihre Länge -,
4. Pechrisse (Pechlarsen), Kernröhrenrisse sowie vereinzelt vorkommende kleine Risse - Endrisse diese jedoch nicht länger als die Brettbreite -,
5. kleine Harzgallen,
6. einseitige Krümmung, bis 3 cm je lfd. m haben.
Güteklasse II:
Normallänge 2,40 m aufwärts, unbesäumt.
Vermessungsart: brettweise
Die Ware muß:
1. frei von starkem Drehwuchs sein.
Die Ware darf:
2. mittelgroße, gesunde Äste - ohne Rücksicht auf die Lage - sowie Nageläste bis zu einer Breite von etwa 15 mm, welche in der Längsrichtung aufgeschnitten sind - ohne Rücksicht auf ihre Länge -,
3. Pechrisse (Pechlarsen), Kernröhrenrisse sowie mittelgroße Risse und Endrisse, diese jedoch nicht länger als die doppelte Brettbreite, mittelgroße Harzgallen,
4. vereinzelt leichte Brandigkeit (Rotfäule),
5. einseitige Krümmung, bis 3 cm je lfd. m, haben.
b) Zifferngüteklassen
Güteklasse 0:
Normallänge 3-6 m, 8 cm aufwärts breit, besäumt und unbesäumt.
Vermessungsart: brettweise
Die Ware muß:
1. blank und frei von Brandigkeit sein.
Die Ware darf:
2. je lfd. m einen kleinen Ast,
3. vereinzelt kleine Harzgallen,
4. vereinzelt kleine Risse, an den Kanten auftretende Schrägrisse, welche nicht länger als die Brettbreite sind (diese sind im Maß zu vergüten), sowie Endrisse, welche nicht länger als die Brettbreite sind,
5. vereinzelt kleine Baumkante,
6. bei unbesämter Ware einseitige Krümmung, bis 3 cm je lfd. m, haben.
Güteklasse I:
Normallänge 3-6 m, 8 cm aufwärts breit, besäumt und unbesäumt.
Vermessungsart: brettweise
Die Ware muß:
1. blank und frei von Brandigkeit sein.
Die Ware darf:
2.kleine, gesunde Äste und je lfd. m einen kleinen Durchfallast oder angefaulten Ast,
3. kleine Harzgallen,
4. vereinzelte kleine Risse, an den Kanten auftretende Schrägrisse, welche nicht länger als die Brettbreite sind (diese sind im Maß zu vergüten), sowie Endrisse, welche nicht länger als die Brettbreite sind,
5. vereinzelt kleine Baumkante,
6. bei unbesämter Ware einseitige Krümmung, bis 3 cm je lfd. m, haben.
Güteklasse II:
Normallänge 3-6 m, 8 cm aufwärts breit, besäumt und unbesäumt.
Vermessungsart: brettweise
Die Ware darf:
1. leicht farbig sein und vereinzelt leichte Brandigkeit (Rotfäule),
2 mittelgroße, gesunde Äste und je lfd. m zwei kleine Durchfalläste oder angefaulten Äste und zwei Nageläste, bis zu einer Breite von etwa 15 mm, welche in der Längsrichtung aufgeschnitten sind - ohne Rücksicht auf ihre Länge -,
3. Harzgallen,
4. kleine Risse, an den Kanten auftretende Schrägrisse, welche nicht länger als die Brettbreite sind (diese sind im Maß zu vergüten), sowie Endrisse, welche nicht länger als die Brettbreite sind,
5. kleine Baumkante,
6. bei unbesämter Ware einseitige Krümmung, bis 3 cm je lfd. m, haben.
Güteklasse III:
Länge, Breite, Vermessungsart und Gütebestimmungen wie bei Fichte/Tanne, Güteklasse III.
Güteklasse IV:
Länge, Breite, Vermessungsart und Gütebestimmungen wie bei Fichte/Tanne, Güteklasse IV.
Rohhobler:
Länge, Breite, Kennzeichnung, Vermessungsart und Gütebestimmungen wie bei Fichte/Tanne, Güteklasse Rohhobler.
2. Bretter und Bohlen gehobelt
(z.B. Hobeldielen, Stab- und Fasebretter, Stülpschalung, Rauhspund und Fußleisten)
Fichte, Tanne, Kiefer, Weymouthkiefer, Lärche, Douglasie
Güteklasse I:
Normallänge 2-6 m, erzeugt aus Rauware, 8-18 cm breit.
Vermessungsart: brettweise mit Feder nach Millimeter.
Die Ware muß:
1. blank sein, darf vereinzelt leicht farbig, bei Kiefer leicht angeblaut sein.
2. frei von ausgedübelten Stellen und Hobelfehlern sein,
3. gut passend gehobelt sein - im allgemeinen soll die linke Seite (Außenseite des Brettes) gehobelt werden -.
Die Ware darf:
4. nur festverwachsene Äste bis zu 2,5 cm kleinstem Durchmesser,
5. vereinzelt kleine Harzgallen,
6. kleine Baumkante - nur auf der ungehobelten Seite -,
7. kleine Risse haben.
Güteklasse II:
Normallänge 2-6 m, erzeugt aus Rauware, 8-18 cm breit.
Vermessungsart: brettweise mit Feder nach Millimeter.
Die Ware muß:
1. gut und passend gehobelt sein - im allgemeinen soll die linke Seite (Außenseite des Brettes) gehobelt werden -.
Die Ware darf:
2. leicht farbig - bei Kiefer angeblaut - sein,
3. kleine, schwarze, festverwachsene Äste bis 4 cm kleinstem Durchmesser,
4. kleine Harzgallen,
5. kleine Baumkante, nur auf der ungehobelten Seite,
6. kleine Risse
7. kleine Hobelfehler und ausgedübelte Stellen haben.
Güteklasse III:
Normallänge 2-6 m, erzeugt aus Rauware, 8 cm aufwärts breit.
Vermessungsart: brettweise mit Feder nach Millimeter.
Die Ware darf:
1.mittelfarbig - bei Kiefer blau - sein,
2. vereinzelt kleine, ausgeschlagene Äste,
3. Harzgallen,
4. kleine Baumkante auf der ungehobelten Seite,
5. große Risse - nicht länger als ein Viertel der Brettlänge -,
6. Hobelfehler haben.
Rauhspund:
Normallänge 2-6 m, erzeugt aus Rauware, 8 cm aufwärts breit.
Vermessungsart: brettweise mit Feder nach Millimeter.
Die Ware darf:
1. farbig - bei Kiefer blau - sein,
2. große Äste - auch lose oder ausgeschlagene -,
3. Harzgallen,
4. mittelgroße Baumkante,
5. Risse bis zu ein Drittel der Brettlänge,
6. Wurmstichigkeit haben.
Fußleisten:
ohne Breitenbegrenzung.
Güteklasse I: Gütebestimmungen wie Hobeldielen, Güteklasse I.
Güteklasse II: Gütebestimmungen wie Hobeldielen, Güteklasse II.
3. Latten, Kreuzholz, Rahmen, Kantholz und Balken
Fichte, Tanne, Kiefer, Lärche, Douglasie
a) Latten
Als Latten gelten Querschnittabmessungen bis zu 32 cm² und nicht über 8 cm breit. Ware, bei der die Abmessungen 8 cm übersteigen, gilt als Bretter oder Bohlen.
Güteklasse I:
Normallänge 3-6 m
Die Ware darf:
1. bei Fichte/Tanne/Lärche/Douglasie leicht farbig, bei Kiefer der Jahreszeit entsprechend leicht angeblaut sein,
2. kleine Äste soweit sie die Bruchfestigkeit, und Harzgallen, soweit sie den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen,
3. kleine Baumkante,
4. kleine Risse haben.
Güteklasse II:
Normallänge 2-6 m
Die Ware darf:
1. bei Fichte/Tanne/Lärche/Douglasie leicht farbig, bei Kiefer der Jahreszeit entsprechend blau sein,
2. Äste, soweit sie die Bruchfestigkeit nicht beeinträchtigen,
3. Harzgallen,
4. Baumkante, jede Seite muß jedoch auf der ganzen Länge von der Säge gestreift sein,
5. Risse, soweit sie die Bruchfestigkeit nicht beeinträchtigen, haben.
Spalierlatten:
von 0,80 m aufwärts lang, bis 24 mm dick, bis 35 mm breit.
Spalierlatten (Plafondplatten, Gipsplatten usw.) müssen gleichmäßig geschnitten sein. 50% der Stückzahl dürfen keine Baumkante aufweisen. Im übrigen müssen die Latten auf allen Seiten in ganzer Länge von der Säge gestreift sein.
b) Kreuzholz und Rahmen
Als Kreuzholz und Rahmen gelten nur Querschnittabmessungen von mehr als 32 cm². Bei Kreuzholz müssen vier Stück kerngetrennt, bei Rahmen mindestens vier Stück aus einem Rundholz erzeugt sein.
Güteklasse I:
Normallänge 3-6 m, bis 10% der Stückzahl unter 3 m zulässig.
Die Ware muß:
1. frei von durchgehenden Rissen und Drehwuchs sein.
Die Ware darf:
2. bei Fichte/Tanne/Lärche/Douglasie leicht farbig, bei Kiefer der Jahreszeit entsprechend leicht angeblaut sein,
3.bei Fichte/Tanne/Lärche/Douglasie mittelgroße, bei Kiefer vereinzelt große, gesunde Äste,
4.Harzgallen, die den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen,
5. kleine Baumkante haben.
Güteklasse II:
Normallänge 3-6 m, bis 10% der Stückzahl unter 3 m zulässig.
Die Ware darf:
1. bei Fichte/Tanne/Lärche/Douglasie farbig, bei Kiefer leicht blau sein.
2. Äste und Harzgallen,
3. mittelgroße Risse,
4. Baumkante - schräg gemessen nicht mehr als 1/2 der größeren Querschnittabmessung -,
5. kleinen Drehwuchs,
6. leichte Wurmstichigkeit haben.
c) Kantholz und Balken (Bauholz)
Bauholz muß äußerlich gesund, fehlerfrei und entrindet sein, es darf bei Fichte/Tanne/Lärche/Douglasie farbig, bei Kiefer blau sein sowie Kern- und Trockenrisse aufweisen.
Als Fehler gelten insbesondere Sandbrandigkeit und jede Art von Fäule sowie Ringschäligkeit. Fraßgänge von Frischholzinsekten sind zulässig.
Für Vorratskantholz gelten folgende Abmessungen: 3 m aufwärts lang, 25% 2 bis 2,80 m lang.
Als Halbholz gilt Bauholz, wenn mindestens zwei Stücke aus einem Rundholz erzeugt sind.
Schnittklasse S:
Die Ware muß scharfkantig sein und darf keine Baumkante aufweisen.
Schnittklasse A:
Die Ware darf an beliebigen kanten in ganzer Länge Baumkante aufweisen, die schräg gemessen nicht mehr als ein Achtel der größeren Querschnittabmessung (Höhe) beträgt. Bei Längen über 8 m darf bei vereinzelt anfallenden Stücken (maximal 10% der Menge) der letzte 1/2 m die Merkmale der Schnittklasse B aufweisen.
Schnittklasse B:
Die Ware darf an allen Kanten in ganzer Länge Baumkante aufweisen, die schräg gemessen nicht mehr als ein Drittel der größeren Querschnittabmessung (Höhe) beträgt.
Schnittklasse C:
Die Ware muß an allen Seiten in ganzer Länge mindestens von der Säge gestreift sein. In geringer Länge nicht gestreifte Stellen sind im Maß abzurechnen.
Anhang
Gebräuche für die Vermittlung vom Holzgeschäften
Festgestellt durch die Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e.V., Vereinigung der Holzhandelsverbände e.V. (VHV) und die Bundesfachgemeinschaft Holzmakler in der Centralvereinigung Deutscher Handelsvertreter- und Handelsmaklerverbände (CDH) am 24. März 1952 in Bonn.
- §1
Form des vermittelten Vertrages
Der durch den Holzmakler vermittelte Abschluß ist an eine bestimmte Form nicht gebunden. Stellt der Makler die Schlußscheine aus, so haben sie die Bedeutung von Beweismitteln.
Der Holzmakler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden. Ein zum Schadenersatz verpflichtendes Verschulden des Maklers liegt nicht vor, wenn der Holzmakler in gutem Glauben an seine Vertretungsvollmacht gehandelt hat oder wenn die Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen oder das Zustandekommen des Vertrages bestreiten.
Hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Vertragsparteien übernehmen die Holzmakler keine Haftung, es sei denn, daß die ausdrücklich vereinbart worden ist; in diesem Fall ist eine Delkrederevergütung üblich. Alle Auskünfte über die Kredit- und Zahlungsfähikeit der Vertragsparteien werden nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr gegeben.
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er vom Käufer und Verkäufer je zur Hälfte zu tragen. Der Maklerlohn errechnet sich im allgemeinen nach dem im Schlußschein genannten Kaufpreis ohne Abzug von Skonto. Dem Käufer gesondert in Rechnung gestellte Versendungskosten und Umsatzsteuer sind nur provisionspflichtig, wenn dies vereinbart ist. Der Anspruch auf den Maklerlohn ist mit dem Abschluß des vermittelten Vertrages entstanden, jedoch erst fällig, wenn die dem Makler verpflichtete Partei in den Besitz der ihr vertraglich zugesicherten Leistung gelangt. Bei Teillieferungsverträgen gilt dies für die einzelnen Teillieferungen. Wird der Vertrag ohne Verschulden des Maklers nicht durchgeführt, so ist der Maklerlohn fällig, sobald die Nichtdurchführung des Vertrages feststeht. Beruht die Nichtdurchführung des Vertrages höhere Gewalt oder nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns.
Falls besondere Leistungen wie Delkredere, Inkassi, Besichtigungen, Gutachten, Abnahmen usw. gewünscht werden, so sind hierfür besondere Vergütungen zu zahlen.
Dem Makler sind Durchschläge von Rechnungen und Von der Korrespondenz einzusenden.
- §4
Kunden- bzw. Lieferantenschutz
Ist die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien durch den Makler zustandegekommen, so liegt eine provisionspflichtige Vermittlung von Verträgen auch dann vor, wenn die Vertragspartner unter Verzicht auf die weitere Hinzuziehung des Holzmaklers unmittelbar Abschlüsse tätigen. Dies gilt jedoch nur für Abschlüsse, die innerhalb von zwei Jahren nach Abschluß des letzten durch den Makler abgeschlossenen Geschäfts zwischen den Vertragspartnern getätigt wurden.
Tätigt der Holzmakler einen Abschluß zwischen Parteien, die bereits in Geschäftsverbindung miteinander standen, so besteht Provisionspflicht auch für spätere unmittelbar abgeschlossene Geschäfte, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit dem vom Makler vermittelten Geschäft stehen und innerhalb eines Jahres nach dem vermittelten Abschluß getätigt werden.
Sind Abschlüsse aufgrund einer einleitenden Tätigkeit des Holzmaklers zustandegekommen, ohne daß der Makler bei Abschluß des Vertrages selbst mitgewirkt hat, so unterliegen sie der Provisionspflicht.
Bei Abschlüssen, die durch einen anderen Makler getätigt werden, wird die Provision nur einmal gezahlt, und zwar an den Makler, der an dem Abschluß unmittelbar beteiligt war. Dies gilt auch innerhalb der Schutzfrist.
- §5
Tätigwerden zweier Makler
Die Schutzfrist von zwei Jahren für Kunden- bzw. Lieferantenschutz gilt auch für Makler untereinander, sofern zwei Makler an demselben Geschäft beteiligt waren.
Für die den Makler betreffenden Rechte und Pflichten aus dem Vertragsvermittlungsgeschäft (Maklervertrag) gilt für sämtliche Beteiligten der Wohnsitz bzw. die gewerbliche Niederlassung des Holzmaklers als Erfüllungsort.
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